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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 01.02.2001
Aktenzeichen: 9 W 21/01
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 847 Abs. 1 |
Beschluss
9 W 21/01 7 O 325/00 LG Verden (Aller)
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde der Klägerin vom 19. Januar 2001 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden (Aller) vom 15. Januar 2001 in der Sitzung vom 1. Februar 2001 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert und insgesamt neu gefasst:
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für die Klageanträge Nr. 1 und 3 bewilligt.
Hinsichtlich des Klageantrages Nr. 2 wird der Klägerin Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung eines Schmerzensgeldes von 5.000 DM bewilligt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Der Klägerin wird Rechtsanwalt ####### in ####### zur Vertretung beigeordnet.
Gründe
Die Beschwerde ist überwiegend begründet.
1. Für den Klageantrag Nr. 1 hat bereits die Einzelrichterin Prozesskostenhilfe bewilligt.
2. Hinsichtlich des Klagantrags Nr. 2 (Schmerzensgeld) ist der Klägerin weitgehend Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Einzelrichterin hat nicht beachtet, dass sich die Rechtsprechung im Interesse der Gleichbehandlung der Geschädigten an der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen, die insbesondere in den sog. Schmerzensgeldtabellen zusammengestellt ist, orientieren muss.
Der Richter hat das Schmerzensgeld (§ 847 Abs. 1 BGB) auf Grund einer Würdigung von Art und Dauer der erlittenen Schäden sowie aller anderen für eine billige Entschädigung bedeutsamen Umstände des Einzelfalls (wie etwa des Verschuldens) gemäß § 287 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Die Höhe ist unter Berücksichtigung des allgemeinen Schmerzensgeldniveaus in eine angemessene Relation zu Ausmaß und Schwere der Gesundheitsstörung und zum Grad der Persönlichkeitseinbuße zu setzen. In diesem Rahmen kommt aber dem Gedanken, dass vergleichbare Verletzungen annähernd gleiche Schmerzensgelder zur Folge haben sollten, maßgebliche Bedeutung zu, auch wenn der Gesetzgeber bewusst keine verbindlichen Schmerzensgeldtaxen vorgesehen hat. Daher sind die bei vergleichbaren Verletzungen und Verletzungskombinationen gezahlten Schmerzensgelder für den Richter ein unverzichtbarer Anhaltspunkt, an dem er sich bei der Entwicklung seiner eigenen Angemessenheitsvorstellungen nicht nur orientieren kann, sondern muss (Stein in Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 3. Aufl., § 847 Rnr. 18). Die praktisch weitgehende Anlehnung der Rechtsprechung an die auf der Zusammenstellung von Entscheidungen beruhenden Schmerzensgeldtabellen ist deshalb unumgänglich.
Ein Schmerzensgeld von 5.000 DM kommt danach für die Außenbandruptur li., die zunächst mit einem Unterschenkel-Liegegips und später mit einer Schiene versorgt worden ist, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (§ 114 ZPO) in Betracht (vgl. insbesondere die unter den Nrn. 724 und 798 bei HacksRingBöhm, Schmerzensgeldbeträge, 19. Aufl., mitgeteilten Urteile). Die abschließende Bestimmung eines der Klägerin etwa zuzuerkennenden Schmerzensgeldes muss dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben. U. U. sind die Beklagten auch in unterschiedlicher Höhe zu verurteilen, weil ihr Verschulden an dem Zustandekommen des Unfalls unterschiedlich sein kann.
3. Der Klägerin ist auch für den Feststellungsantrag (Klagantrag Nr. 3) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da auch insoweit eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht. Selbst wenn das Behandlungsergebnis ausweislich des Attestes vom 9. Januar 2001 gut ist, bleibt ein ruptiertes Band erfahrungsgemäß eine 'Schwachstelle' mit der Folge einer erhöhten Verletzungsanfälligkeit, sodass die Gefahr von weiteren Schäden besteht, die Klägerin also ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Ersatzpflicht besitzt (§ 256 Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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